06.06.2023 – Die Frist zur Beantragung der Befreiung von der KWKG- und Offshore-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) für das Jahr 2023 endet am 30. Juni 2023. Es scheint laut Schätzungen der ECG Energie Consulting GmbH in Kehl, Deutschlands größtem unabhängigen Energieberatungsunternehmen, jedoch in Teilen der Industrie ein Mangel an Informationen zu diesem Thema zu herrschen. Demnach sind sich derzeit immer noch bis zu 20 Prozent der Unternehmen nicht darüber im Klaren, dass sie Anspruch auf diese Befreiung haben. Die ECG geht davon aus, dass die Befreiung eine Kostenersparnis von rund 8.000 Euro pro Gigawattstunde Strom ermöglicht.
Die Gespräche mit vielen der über 2.000 von der ECG betreuten Unternehmen und Institutionen zeigen, dass die Zurückhaltung zwei Hauptgründe hat: Erstens haben viele Unternehmen die bisherige BesAR, die bis Ende 2022 gültig war, nur im Zusammenhang mit der inzwischen abgeschafften EEG-Umlage wahrgenommen. Dabei waren sowohl die KWKG- als auch die Offshore-Umlage immer Teil dieses Pakets. Auch nach dem Wegfall der EEG-Umlage können Unternehmen gemäß dem neuen Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) weiterhin von den verbleibenden Umlagen befreit werden. Zweitens entfällt nun die Anforderung, ein energieintensives Unternehmen zu sein. Viele Unternehmen, die in der Vergangenheit diese Hürde nicht überwunden haben, sind sich nicht bewusst, dass sie nun trotzdem berechtigt sind, von der KWKG- und Offshore-Umlage befreit zu werden, und laufen Gefahr, diesen Anspruch unnötigerweise zu verlieren.
„Wir raten allen Unternehmen, die bisher keinen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt haben, diese Entscheidung nochmals zu überprüfen“, betont Dr. Wolfgang Hahn, geschäftsführender Gesellschafter der ECG: „Noch ist Zeit, bei diesem Thema umzusteuern und sich die Entlastung in einem insgesamt immer noch sehr volatilen Energiepreisumfeld zu sichern.“
Nach ECG-Angaben können alle Unternehmen einen Antrag stellen, die einer Branche oder Teilbranche nach Liste 1 oder Liste 2 Anlage 2 EnFG angehören, deren selbstverbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 1 Gigawattstunde betrug, die ein Energiemanagementsystem betreiben und/oder die Maßnahmen zur Verbesserung Energieeffizienz nachweisen können.