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  3. Beschleunigungspaket für Erneuerbare Energien und Industrie

Beschleunigungspaket für Erneuerbare Energien und Industrie

07.06.24 – Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht beschlossen. Hiermit wird erstmals das Klima als Schutzgut in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) aufgenommen. Zugleich werden eine Vielzahl von Maßnahmen zur nachhaltigen Beschleunigung und Entbürokratisierung von Genehmigungsverfahren auf den Weg gebracht. Das Gesetzt wird den Ausbau der Windenergie an Land beschleunigen. Beginn und Dauer der Genehmigungsfristen werden künftig klarer und zuverlässiger geregelt. Die Genehmigungsfrist kann künftig nur einmalig für 3 Monate verlängert werden (bislang unbeschränkt). Eine weitere Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich.

Künftig wird auch verhindert, dass der Fristbeginn durch wiederholtes Nachfordern verzögert werden kann. Die Frist für Genehmigungsverfahren beginnt bereits dann zu laufen, wenn die Genehmigungsbehörde innerhalb einer vorgegebenen Frist nicht reagiert oder die erstmalig nachgeforderten Unterlagen vom Antragsteller nachgereicht wurden. Weiterhin können Unterlagen, die für Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nicht unmittelbar relevant sind, nachgereicht werden.

Ebenso wird der vorzeitige Baubeginn vereinfacht. Das Erfordernis einer Prognoseentscheidung entfällt. Bei Windenergieanlagen und Elektrolyseuren für Wasserstoff aus Erneuerbaren Energien soll auf einen Erörterungstermin verzichtet werden. Die Rolle des Projektmanagers wird erheblich gestärkt, wodurch Behörden entlastet werden.

Die Digitalisierung von Genehmigungsverfahren wird weiter vorangetrieben. Zum Beispiel können Behörden künftig einen elektronischen Antrag verlangen. Papierform ist in diesem Fall nur noch in engen Ausnahmefällen möglich. Repowering-Vorhaben werden vereinfacht. So wird künftig keine Betreiberidentität zwischen Altanlagen- und Neuanlagen-Betreiber mehr erforderlich sein. Auch das Instrument des Vorbescheids wird angepasst. (sg)

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