14.11.2022 – Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass ein Gesetz in Thüringen, das Windenergieanlagen in geschädigten Waldgebieten ausnahmslos verbietet, unvereinbar mit dem Grundgesetz ist. Um im Freistaat Thüringen in einem Waldgebiet eine Anlage – auch eine Windenergieanlage – errichten zu können, müssen die dafür erforderliche Rodung und die Überführung des Waldbodens in die neue Nutzungsart behördlich genehmigt werden (Umwandlung). Nach §10 Abs.1 Satz2 ThürWaldG ist aber eine Änderung der Nutzungsart zur Errichtung von Windenergieanlagen in Thüringen unzulässig. Die Regelung schließt die Umwandlung zur Errichtung von Windenergieanlagen ausnahmslos und ohne Möglichkeit der Genehmigung aus.
In Thüringen sind wie in vielen anderen Bundesländern große Teile des Waldes beschädigt (Kalamitätsflächen), so dass sie forstwirtschaftlich nicht genutzt werden können. Eine Umwandlung der Nutzungsart wurde aber durch das ThürWaldG verhindert. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümerin und Eigentümer von in Thüringen gelegenen Waldgrundstücken, die dort Windanlagen bauen lassen wollten. Der Bundesverband WindEnergie BWE sieht in dieser Entscheidung ein wegweisendes Zeichen. „Das ist ein wichtiges Signal für die Bereitstellung der dringend benötigten Flächen“, so Hermann Albers, Präsident des Bundesverbands WindEnergie. Von den insgesamt 11,4 Millionen Hektar Waldfläche in Deutschland sind aktuell nur weniger als 0,01 Prozent für die Windenergie ausgewiesen.