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Paragraph 13k EnWG: Stellungnahme erbeten

Mit dem Paragraph 13k des EnWG sollen die Kosten für Engpassmanagement vorübergehend gesenkt werden.
Quelle: Adobe.Stock/fotogestoeber

26.04.2024 – Das gesetzlich geregelte Konzept „Nutzen statt Abregeln 2.0“ soll Anreize für die Aktivierung von zusätzlichem Stromverbrauch in sogenannten Engpassregionen schaffen. Die entsprechenden Gesetze sind beschlossen, nun hat die Bundesnetzagentur Kriterien entwickelt, was zuschaltbare Lasten sind und wann sie eingesetzt werden können. Damit werden unter anderem Auswahlkriterien geliefert, welche Industrieunternehmen wann und wie von Vorteilen im Sinne eines an den Netzbetrieb angepassten Stromverbrauchs profitieren können. Bis zum 6. Mai können Unternehmen im Rahmen der Konsultationsphase Stellung nehmen.

Mit dem Gesetz soll vermieden werden, dass die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien wegen fehlenden Netzausbaus begrenzt werden muss. Stattdessen soll der erneuerbare Strom möglichst in räumlicher Nähe zur Erzeugung verbraucht werden. Dafür erhalten die Unternehmen entsprechende Anreize. Damit sollen Netzengpässe entlastet werden.

Zu diesem Zweck wurde der Paragraph 13k des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eingeführt. Er sieht vor, dass die vier Übertragungsnetzbetreiber den berechtigten Teilnehmern Strommengen zu einem vergünstigten Preis zuteilen. Gleichzeitig werden dadurch die Kosten für das Engpassmanagement gesenkt.

Die Bundesnetzagentur legt Kriterien fest, wann von einem zusätzlichen Stromverbrauch auszugehen ist, den die Netzbetreiber nutzen können, um Erneuerbare-Energien-Anlagen trotz bestehender Netzengpässe weiter Strom produzieren zu lassen. Neben allgemeinen Voraussetzungen werden drei Segmente definiert, in denen unter spezifischen Bedingungen mit hinreichender Sicherheit von einem zusätzlichen Stromverbrauch ausgegangen werden kann: die Substitution fossiler Wärmeerzeugung durch elektrische Wärmeerzeugung, der Einsatz netzgekoppelter Speicher und neu zu errichtende Elektrolyseure und Großwärmepumpen.

Das Instrument sei jedoch, so die Bundesnetzagentur, kein Ersatz für einen möglichst schnellen und bedarfsgerechten Netzausbau. Es diene vielmehr der Milderung der Folgen von vorübergehend noch bestehenden Netzengpässen.

Die operative Durchführung der Maßnahmen obliegt zunächst den Übertragungsnetzbetreibern. Diese haben der Bundesnetzagentur ein entsprechendes Umsetzungskonzept für eine Erprobungsphase zur Prüfung vorgelegt. Ab dem 1. April 2025 gibt die gesetzliche Regelung auch Verteilnetzbetreibern Möglichkeiten zur Durchführung der Maßnahme.

www.bundesnetzagentur.de

 

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