Stromkosten von 40 ct/kWh (Stand Juli 2022, vgl. BDEW-Strompreisanalyse 2022) für neue Stromverträge stellen Unternehmen in Deutschland vor große Herausforderungen. Denn viele Industrie- und Gewerbebetriebe haben ihren Strombedarf für 2023 noch nicht beschafft. „Die seit Jahresbeginn stark steigenden Preise haben viele Einkäufer lange zögern lassen – zu lange,“ weiß Matthias Karger CEO und Co-Gründer von node.energy.
Für Unternehmen, die bereits frühzeitig in Solaranlagen investiert haben, bedeutet dies zwei Dinge: Erstens können sie einen Teil ihres Verbrauchs mit dem deutlich günstigeren Solarstrom decken. Zweitens eröffnet sich dadurch die Möglichkeit, ihren Strom zu verkaufen und so zusätzliche verlässliche Einnahmen zu generieren. Denn wirtschaftliche und politische Veränderungen – wie etwa der Wegfall der EEG-Umlage – haben dazu geführt, dass besonders ein Betreibermodell für Solaranlagen deutlich attraktiver geworden ist: der Verkauf an Dritte.
Mögliche Abnehmer
Aufgrund des Liberalisierungsgrundsatzes der EU, der freie Stromlieferantenwahl ermöglicht, können auch Nicht-Elektrizitätsunternehmen den eigenen Solarstrom an Abnehmer verkaufen. Denn auch wenn der Solarstrom primär für den eigenen Verbrauch verwendet wird, fällt im Tagesverlauf, vor allem im Sommer, überschüssiger Strom an. Ein Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von 500.000 kWh und einer Solaranlage mit 300 kWp wird etwa 190.000 kWh aus den eigenen Anlagen verwenden können. Für die überschüssige Strommenge von circa 90.000 kWh gibt es zwei Möglichkeiten: an der Strombörse verkaufen oder Dritte damit beliefern.
Bei Dritten kann es sich um jede natürliche oder juristische Person handeln. In den meisten Fällen werden aber Mieter, zum Beispiel von Büros oder Lagerhallen, beliefert, die Schwestergesellschaft, mit der man sich den Standort teilt, oder externe Unternehmen, die am Standort die Kantine oder eine Ladestelle für Elektroautos betreiben. Auch weiter entfernte Standorte können bilanziell mit dem Strom aus den eigenen Solaranlagen versorgt werden.
Mieterstrom, PV-Direktlieferung oder PPA
Es hat sich noch kein Begriff für die Stromlieferung an Dritte durchgesetzt, sie wird als gewerblicher/ungeförderter Mieterstrom, PV-Direktlieferung oder on-site PPA (Power Purchase Agreement) bezeichnet. In diesem Artikel wird der Begriff PV-Direktlieferung für den Verkauf vor Ort und off-site PPA für den Verkauf an andere Standorte verwendet.
Strom vor Ort verkaufen
Ein entscheidender Faktor beim Verkauf an Dritte ist, ob sich der Abnehmer des Solarstroms innerhalb derselben Kundenanlage wie die Solaranlage befindet oder außerhalb. Als Kundenanlage wird laut EnWG § 3 Absatz 24a ein räumlich begrenztes Gebiet bezeichnet, innerhalb dessen alle Verbraucher mit dem öffentlichen Netz über einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt verbunden sind. Kundenanlagen sind etwa Kaufhäuser, Betriebsgelände oder Krankenhäuser. Das Besondere an der Kundenanlage ist, dass Strom, der innerhalb derselben Kundenanlage erzeugt und verbraucht wird, nicht über das öffentliche Netz geleitet wird. Dadurch fallen keine Kosten für Netzentgelte oder andere Abgaben an.
Da die Gestehungskosten für Solarstrom je nach Anlagengröße zwischen 5 und 10 Cent pro Kilowattstunde liegen (Stand Juni 2021, vgl. Fraunhofer Institut für Solare Energiesysteme ISE), können Erzeuger eine gute Marge anlegen und dennoch den Solarstrom günstiger als den Netzstrom anbieten. „Die PV-Direktlieferung ist eine Win-Win-Lösung, für Erzeuger und Abnehmer des Solarstroms,“ fasst Matthias Karger die Situation zusammen.
Gesetzliche Pflichten beim Verkauf an Dritte
Ein Grund dafür, dass die PV-Direktlieferung lange das Stiefkind unter den Betreibermodellen war, sind die gesetzlichen Auflagen, die mit ihr verbunden sind. „Doch mit dem Wegfall der EEG-Umlage gab es auch hier einiges an Erleichterung,“ sagt Marcel Kraft Product Manager und Energiewirtschaftsexperte bei node.energy, „dadurch sind die Pflichten bei der PV-Direktlieferung durchaus überschaubar geworden.“ Zu den wichtigsten Pflichten der PV-Direktlieferung gehören:
Anmeldung als Versorger
Unternehmen (oder auch Privatpersonen), die Strom an andere liefern, gelten laut dem Stromsteuergesetz als Versorger und benötigen eine Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamtes. Dazu ist eine schriftliche Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.
So genannte „eingeschränkte“ Versorger (auch „kleine Versorger“ genannt) liefern Strom innerhalb der Kundenanlage. „Uneingeschränkte“ Versorger hingegen liefern den Strom auch an Kunden außerhalb ihrer Kundenanlage.
Vertrag aufsetzen
Ein schriftlicher Vertrag gibt sowohl dem stromerzeugenden Unternehmen als auch dem Abnehmer Sicherheit. Für Stromverträge gelten die Regeln des AGB-Rechts, Umsatzsteuerrechts und Vertragsrechts. Aber auch das Energiewirtschaftsgesetz legt bestimmte Rahmenbedingungen speziell für Stromlieferverträge fest. In § 41 EnWG ist unter anderem geregelt, welche Informationen im Vertrag angegeben werden müssen.
Im Vertrag sollte auch festgelegt werden, ob der Strom, der den restlichen Verbrauch des Abnehmers deckt, über das Erzeugerunternehmen geliefert wird (eine sogenannte Vollversorgung) oder der Abnehmer einen weiteren Stromvertrag mit einem anderen Lieferanten, zum Beispiel einem Stadtwerk, abschließt (Teilversorgung).
Abrechnung
Unternehmen, die Strom an andere liefern, müssen diesen Strom natürlich auch abrechnen. Im Vertrag wird festgelegt, ob dies monatlich, jährlich oder in einem anderen Intervall erfolgt. Neben den aufgeschlüsselten Kosten für den Solarstrom muss auch der Solarstrom im Vergleich zum deutschen Strommix, bzw. seiner Zusammensetzung, dargestellt werden. Übernimmt das Versorgerunternehmen die Vollversorgung für seinen Abnehmer, muss zusätzlich die weitergeleitete Strommenge aufgeschlüsselt auf der Rechnung angegeben werden.
Strom verkaufen außerhalb der Kundenanlage
Wie verhält es sich, wenn ein Unternehmen die Büros der Tochtergesellschaft in der 20 Kilometer entfernten Großstadt mit dem eigenen Solarstrom versorgen möchte? In diesem Fall kann ein off-site PPA, also auch ein Stromliefervertrag, abgeschlossen werden. Allerdings wird hierbei der Strom über das öffentliche Netz geleitet. Dadurch müssen für den gelieferten Strom Zusatzkosten wie Netzentgelte und Stromsteuer bezahlt werden.
Trotz der zusätzlichen Gebühren kann sich ein off-site PPA für Erzeuger und Abnehmer lohnen. Allerdings hat diese Form der Stromlieferung einen Haken: Das Erzeugerunternehmen ist dazu verpflichtet, Prognosen über die gelieferten Strommengen gegenüber dem zuständigen Bilanzkreisverantwortlichen zu treffen. Die Bilanzkreisverantwortlichen harmonisieren den verbrauchten und erzeugten Strom, um dadurch einen stabilen Netzbetrieb zu ermöglichen.
Beim Verkauf des Solarstroms an der Strombörse wird diese Aufgabe vom Direktvermarkter übernommen. Beliefert ein Unternehmen selbst Verbraucher außerhalb der Kundenanlage, muss es sich auch um die Prognosen und die Marktkommunikation mit den Netzbetreibern kümmern. Viele Unternehmen holen sich dafür Unterstützung, beispielsweise durch spezialisierte Software-Lösungen.
Strom verkaufen leicht gemacht mit dem richtigen Partner
Egal ob vor Ort oder an einen anderen Standort, der Verkauf von (überschüssigem) Solarstrom bietet eine zuverlässige und zukunftsfähige Einnahmequelle. Und mit dem richtigen Partner ist es kein Problem, die gesetzlichen und operativen Anforderungen zu erfüllen. Der opti.node Manager von node.energy unterstützt Unternehmen dabei, den Überblick über ihre Pflichten zu behalten und die damit einhergehenden Aufgaben effizient und rechtskonform zu erledigen. „Egal ob Abrechnung, Stromsteuermeldung oder Bilanzierung: mit der Expertise von node.energy lässt sich der Verkauf von Solarstrom auch für Fachfremde und Einsteiger einfach umsetzen“, fasst Karger zusammen.